Allgemeine Fragen

Ich interessiere mich für ein Versicherungsprodukt und hätte hierzu gerne ein Angebot. An wen muss ich mich wenden?

Unsere Außendienstmitarbeiter erstellen Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Ihren Ansprechpartner finden Sie hier.

Wo kann ich meinen Schaden melden?

Sie können Ihren Schaden online oder telefonisch melden. Die genauen Informationen und alle wichtigen Rufnummern finden Sie hier.

Welche Vertragslaufzeiten sind möglich?

Tierversicherungen: Es sind ein- und dreijährige Laufzeiten möglich.

Pflanzenversicherungen: Die Laufzeit kann ein-, drei- oder fünfjährig sein. Bei einer fünf- jährigen Laufzeit wird ein 20% Dauerrabatt gewährt.

Waldversicherungen: Es sind ein- und dreijährige Laufzeiten möglich. Bei dreijähriger Vertragslaufzeit reduziert sich die Prämie um einen Dauerrabatt von 10%.

Tierversicherung (Leben)

Warum brauche ich eine Tierlebensversicherung?

Da Unfälle und Krankheiten leider auch trotz bester Pflege manchmal zum Tod Ihres Tieres führen können, bietet Ihnen die Tierlebensversicherung die Möglichkeit, den finanziellen Verlust im Todesfall abzusichern.

Was ist bei der Tierlebensversicherung versichert?

In allen Tierlebensversicherungsprodukten sind Tod oder Nottötung infolge eines Unfalls oder einer Krankheit sowie infolge von Diebstahl und Raub versichert. Abhängig von der Tierart können weitere Bausteine (z. B. dauernde Unbrauchbarkeit beim Pferd oder Tierarztkosten für Jagdhunde) zusätzlich mitversichert werden.

Wie hoch muss ich mein Tier versichern?

Die Versicherungssumme sollte dem aktuellen Marktwert des Tieres entsprechen und darf diesen nicht überschreiten.

Wo ist mein Tier versichert?

Die Tierlebensversicherung bietet deutschlandweiten Versicherungsschutz. Egal ob auf einer Veranstaltung oder beim Transport, mit der Tierlebensversicherung ist Ihr Tier rundum abgesichert.

Was muss ich bei bevorstehender Nottötung meines Tieres beachten?

Vor einer Schlachtung bzw. Nottötung ist unbedingt die Zustimmung des Versicherers einzuholen.

Was ist im Schadenfall zu tun?

Im Schadenfall (z. B. Auffinden eines toten Tieres auf der Weide/im Stall) bzw. bereits bei ersten Anzeichen eines Schadens (z. B. Erkrankung, Verletzung, Unfall, Tierarzteinsatz) müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Sie können Ihren Schaden entweder direkt online melden oder uns telefonisch kontaktieren (Tel: 089 / 67 82 97-42).

Tierversicherung (Ertragsschaden)

Warum brauche ich eine Ertragsschadenversicherung?

Die Ertragsschadenversicherung sichert Ihren Betrieb im Seuchen- oder Krankheitsfall gegen einen existenzbedrohenden Ertragsausfall ab. Denken Sie daran, dass Sie auch indirekt betroffen sein können, sobald sich Ihr Betrieb in einem Sperr- oder Beobachtungsgebiet befindet.

Wann greift eine Ertragsschadenversicherung?

Abhängig vom gewählten Versicherungsschutz zahlt die Ertragsschadenversicherung bei Ertragsausfällen infolge anzeigepflichtiger Tierseuchen, übertragbarer Krankheiten, Unfällen im Tierbestand, Diebstahl sowie Kontamination durch Schadstoffe.

Was zahlt die Tierseuchenkasse?

Die Tierseuchenkasse zahlt bei amtlich angeordneter Keulung der Tiere deren gemeinen Tierwert. Sie kommt nicht für die entstandenen Ertragsausfälle bei Betriebssperrungen auf. Diesen Verlust können Sie nur mit einer Ertragsschadenversicherung absichern.

Ist BHV-1 versicherbar?

Ja, das Bovine Herpesvirus 1 (BHV-1) ist versicherbar, wenn eine aktuelle BHV-1-Freiheitsbescheinigung des Betriebes vorliegt.

Gibt es unterschiedliche Entschädigungsverfahren?

Ja, Sie haben bei Vertragsabschluss im Bereich Mastschweine die Wahl zwischen pauschaler Entschädigung und Entschädigung nach Deckungsbeitragsverlust.

Wie wird die Versicherungssumme ermittelt?

Die Versicherungssumme setzt sich aus der Tierzahl, dem Tierwert und den Leistungsparametern zusammen.

Was ist im Schadenfall zu tun?

Im Schadenfall (z. B. bei amtlich angeordneter Sperre) bzw. bereits bei ersten Anzeichen eines Schadens (z. B. verdächtige Erkrankungen im Tierbestand) müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Sie können uns auch gerne telefonisch kontaktieren (Tel: 089 / 67 82 97-42).

Pflanzenversicherung

Ich habe einen Hagel-Opti-Vertrag. Muss ich Flächenänderungen melden?

Erhöht sich die im Antrag angegebene Anbaufläche um mehr als zwei Hektar, so ist dies uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Wie berechnet sich meine Versicherungsprämie?

Bei detaillierten Fragen zu Ihrer Versicherungsprämie kontaktieren Sie bitte Ihren zuständigen Außendienstmitarbeiter.

Wie hoch ist die Versicherungssteuer derzeit?

In der Hagel- und Mehrgefahrenversicherung beträgt die Versicherungssteuer derzeit 0,3‰ der Versicherungssumme.

Bis wann muss ich mein Anbauverzeichnis einreichen?

Das Anbauverzeichnis für Ackerkulturen muss bis 15. Mai eingereicht werden. Die Anbaumeldung für Wein, Obst und Tabak muss bis 20. Juni bei uns eingegangen sein. Sollten Sie eine Wein-Versicherung mit Frostabsicherung ab dem 01. Dezember gewählt haben, so ist die Vorerfassung des Anbaus bis 15. November einzureichen.

Auf welchem Wege kann ich meine Anbaudaten melden?

Sie können Ihre Anbaudaten ganz einfach und bequem online melden. Den Zugang sowie alle wichtigen Informationen hierzu finden Sie hier. Auch Ihr zuständiger Außendienstmitarbeiter ist Ihnen hierbei gerne behilflich.

Ich habe mein Passwort für den Online-Zugang vergessen. Was ist zu tun?

Sollten Sie Ihr Passwort vergessen haben, so beantworten Sie bitte die von Ihnen festgelegte Sicherheitsfrage. Ihr Passwort wird Ihnen dann umgehend per E-Mail zugesandt.

Sollten Sie auch die Antwort der Sicherheitsfrage vergessen haben, melden Sie sich bitte telefonisch in der Direktion (Tel: 089 / 67 82 97-0).

Sie erhalten das neue Passwort innerhalb der nächsten 1- 2 Stunden per E-Mail.

Ich benötige eine Zusatzdeckung für Mehrgefahren (Sturm, Starkregen, Frost) für einzelne Fruchtarten. Was ist zu tun?

Bitte wenden Sie sich an Ihren Außendienstmitarbeiter. Dieser erstellt Ihnen gerne ein Angebot für eine Zusatzdeckung.

Wie kann ich kündigen?

Sie können zum Ende Ihrer vereinbarten Vertragslaufzeit mit einer Frist von drei Monaten in Textform kündigen.

Was ist im Schadenfall zu tun?

Bitte melden Sie Ihren Schaden unverzüglich, spätestens bis zu vier Tage nach Schadeneintritt. Sie können Ihre Meldung telefonisch (Tel: 089 / 67 82 97-77) oder online abgeben. Bei Umbruch- und Ernteschäden ist eine sofortige Meldung notwendig.

Was ist nach der Schadenmeldung zu tun?

Nach Eingang Ihrer Schadenmeldung senden wir Ihnen per Post ein Abschätzungsprotokoll zu. Tragen Sie bitte alle betroffenen Feldstücke mit Benennung des Feldstücks, Fruchtart und Größe des Feldstücks in das Abschätzungsprotokoll ein. Bei Wein und Hopfen tragen Sie bitte die jeweilige Sorte ein. Falls Sie unser Online-Anbauverzeichnis nutzen, sind Ihre Flächen im Abschätzungsprotokoll bereits aufgeführt. Unsere Sachverständigen werden sich so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Bei frühen Schäden erfolgt eine Vorbesichtigung. Hier werden die Schadensymptome festgehalten. Die Endregulierung des Schadens erfolgt zeitnah vor der Ernte.

Was ist zu beachten, wenn sich die Sachverständigen zur Begutachtung meiner Flächen anmelden?

Bitte halten Sie beim Besuch unserer Sachverständigen das Abschätzungsprotokoll, den gesamten Flächen- und Nutzungsnachweis (oder die EU-Weinbaukartei) und die digitalen Flurstückskarten bereit.

Ihre Anwesenheit und Teilnahme bei der Schadenermittlung ist sehr wichtig. Nach erfolgter Abschätzung erklären Sie durch Ihre Unterschrift Ihr Einverständnis mit dem festgestellten Ergebnis.

Kann ich meine Flächen auch schon vor Begutachtung durch einen Sachverständigen (teilweise) ernten?

Vor der Besichtigung des Schadens durch unsere Sachverständigen dürfen an den geschädigten Feldstücken keine Umbruch- oder Erntearbeiten vorgenommen werden. Bei Nichtbeachtung können Sie Ihren Entschädigungsanspruch verlieren.

Wie schnell wird mein Schaden ausbezahlt?

Wir sind stets um eine rasche Schadenabwicklung bemüht. In Einzelfällen kann es saisonbedingt zu kurzen Verzögerungen kommen.

Waldversicherung

Was kann versichert werden?

Versicherbar sind Waldflächen, sofern es sich um Wirtschaftswald handelt. Nicht versicherbar sind Waldflächen, die kein Wirtschaftswald sind, sowie Baumschulen, Weihnachtsbaumkulturen, Gärtnereien usw.
Grundsätzlich muss der Waldbesitzer seinen gesamten Wald versichern.

Welche Gefahren sind versichert?

Waldsturmversicherung: Versichert sind wetterbedingte Luftbewegungen, die mindestens Windstärke 8 am jeweiligen Versicherungsort aufweisen.

Waldbrandversicherung: Versichert sind Brand, Blitzschlag, Explosion und Anprall/Absturz von bemannten Flugkörpern, seiner Teile oder seiner Ladung.

Welche Selbstbehaltsregelung gibt es im Schadenfall?

Waldbrandversicherung: Es wird kein Selbstbehalt abgezogen. Die Brandfläche muss lediglich mindestens 100 m² betragen.

Waldsturmversicherung: Der Versicherungsnehmer trägt je Schadenjahr grundsätzlich 10% der Entschädigung, abhängig von der Waldfläche bzw. Betriebsgröße mindestens jedoch die vereinbarte Bagatellgrenze.

Wie hoch ist die Prämie?

Die Prämien für die Waldversicherung sind neben der gewählten Produktvariante im Wesentlichen abhängig von der Zusammensetzung des Waldes, ggf. vorhandenen Gefahrerhöhungen (Grillplätze etc.), der Lage des Risikos sowie dem Schadenverlauf in der Vergangenheit.

Handelt es sich bei der Waldbrand- und der Waldsturmversicherung um ein Koppelprodukt?

Es bestehen stets zwei separate Verträge. Bei Bedarf können die Produkte daher auch einzeln abgeschlossen werden.

Waldbrandversicherung: Kann ich meinen Bestand auch über den vorgegebenen Versicherungssummen versichern?

Im Gegensatz zu sogenannten Vollwertmodellen, die den Bestandswert alters- und baumartenabhängig abdecken sollen, findet bei unserer pauschalen Waldbrandversicherung kein Abzug von Restwerten des betroffenen Bestandes statt. Deshalb ist die maximale Versicherungssumme auf 6.000 Euro je Hektar festgelegt.

In Deutschland verlaufen Waldbrände oft als Bodenfeuer, oder zumindest im bodennahen Bereich. Das Holz der geschädigten Brandfläche ist daher meist – gerade bei älteren Beständen – zum größten Teil noch nutzbar und kann entsprechend vermarktet werden. Die hieraus erzielten Erlöse werden bei der Festsetzung der Schadenauszahlung nicht angerechnet. Es bleibt bei den vereinbarten Summen je Hektar Waldfläche, ohne Abzüge aufgrund festgestellter Restwerte oder Bestockungsgrade. Eine schnelle und transparente Abwicklung im Schadenfall ist uns wichtig!

Waldsturmversicherung: Werden im Schadenfall auch Einzelwürfe entschädigt?

Für den Eintritt eines Versicherungsfalles ist kein flächiges Großschadenereignis erforderlich – auch Holzmengen aus Einzelwürfen werden berücksichtigt. Die Regelung zum Selbstbehalt ist dabei so gewählt, dass auch Waldbesitzer mit kleinen Waldflächen im Schadenfall profitieren. Bei der Feststellung der Schadenhöhe ist der Bestockungsgrad der betroffenen Fläche nicht entscheidend – es zählt lediglich die Menge des angefallenen Sturmholzes. Sämtliche Holzerlöse verbleiben selbstverständlich ohne Abzug beim Waldbesitzer!

Waldsturmversicherung: Kann die gesamte Holzmenge, die vom Sturm beschädigt wurde, zur Schadenfeststellung herangezogen werden?

Grundsätzlich kann zur entschädigenden Holzmenge jegliches Holz oberhalb der Derbholzgrenze (7 cm Durchmesser) herangezogen werden, welches zum Zeitpunkt des Sturmereignisses vital und lebendig gewesen ist (Totholz, Käferbäume usw. zählen nicht dazu. Äußerlich nicht erkennbare Schäden wie Rotfäule sind zulässig).